Als Fahrgast haben Sie bestimmte Rechte auf Entschädigung, vor allem wenn Züge verspätet sind. Im Folgenden finden Sie eine vom Verkehrsministerium erstellte Übersicht Ihrer Ansprüche.
Durch das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz kann dem Fahrgast die Entschädigung wirksam zugesprochen werden. Im Streitfall mit Verkehrsunternehmen ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) als Service des Verkehrsministeriums für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr damit beauftragt, Passagieren und Fahrgästen zu ihrem Recht zu verhelfen. Als kostenlose und unabhängige Schlichtungsstelle ist die apf um rasche und verbindliche Lösungen und Entschädigungen bemüht. Bevor die Schlichtungsstelle für Sie aktiv werden kann, müssen Sie jedoch versuchen, sich mit dem Verkehrsunternehmen zu einigen.
Ihre Unterlagen reichen Sie bitte hier ein:
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien
+43 1 5050 707 700
+43 1 5050 707 180
www.passagier.at
Allgemeiner Bahn-Folder
Allgemeiner Bus-Folder
Hinweis: Sollte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für Ihr Anliegen nicht zuständig sein, gibt es bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen eine weitere Zuständigkeit der Schlichtung für Verbrauchergeschäfte:
www.verbraucherschlichtung.at
FÜR BAHNFAHRGÄSTE
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Entschädigungsansprüche bei Bahnfahrten im Fernverkehr (mit Einzel-, Wochen- oder Monatskarte) und im Nahverkehr (mit KlimaTicket Steiermark).
FÜR BUSFAHRGÄSTE
Wenn die Strecke unter 250 Kilometer lang ist, sind auf Grund entsprechender Verpflichtungen von Beförderungsunternehmen und/oder Busbahnhofbetreibern folgende eingeschränkte Rechte von Busfahrgästen gegeben.
Nichtdiskriminierende Tarife
Das Verkehrsunternehmen hat einheitliche Ticketpreise für alle Kund*innen, egal welcher Nationalität, festzulegen.
Anspruch auf Beförderung
Beförderungsunternehmen und Fahrscheinverkaufsstellen dürfen sich nicht allein aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, diese zu befördern oder ihr einen Fahrschein oder eine Reservierung auszustellen.
Ausnahme: wenn die Beförderung aus technischen und sicherheitsbedingten Gründen (z. B. Fahrzeugbauart, unzureichende Infrastruktur) nicht möglich ist.
Entschädigung für Rollstühle und andere Mobilitätshilfen
Wird von einem Beförderungsunternehmen oder Busbahnhofbetreiber eine Mobilitätshilfe (z. B. ein Rollstuhl) verloren oder beschädigt, müssen die Reparaturkosten übernommen oder der Wiederbeschaffungswert ersetzt werden.
Informationspflichten und Beschwerdemöglichkeiten
Beförderungsunternehmen und Busbahnhofbetreiber sind verpflichtet, Fahrgäste über ihre Rechte, Änderungen im Fahrplan etc. zu informieren und die Kontaktdaten der Beschwerdestellen bekannt zu geben.