Als Fahrgast haben Sie bestimmte Rechte auf Entschädigung, vor allem wenn Züge verspätet sind. Im Folgenden finden Sie eine vom Verkehrsministerium erstellte Übersicht Ihrer Ansprüche.
Durch das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz kann dem Fahrgast die Entschädigung wirksam zugesprochen werden.

Im Streitfall mit Verkehrsunternehmen ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) als Service des Verkehrsministeriums für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr damit beauftragt, Passagieren und Fahrgästen zu ihrem Recht zu verhelfen. Als kostenlose und unabhängige Schlichtungsstelle ist die "apf" um rasche und verbindliche Lösungen und Entschädigungen bemüht. Bevor die Schlichtungsstelle für Sie aktiv werden kann, müssen Sie jedoch versuchen, sich mit dem Verkehrsunternehmen zu einigen. 

Ihre Unterlagen reichen Sie bitte mittels Formular unter www.passagier.at ein.

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien
 +43 (0) 1 5050 707 710 (Bahn)
 +43 (0) 1 5050 707 720 (Bus) 

Hinweis: Sollte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für Ihr Anliegen nicht zuständig sein, gibt es bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen eine weitere Zuständigkeit der Schlichtung für Verbrauchergeschäfte: www.verbraucherschlichtung.at.


Für Bahnkund*innen


Für Buskund*innen

Wenn die Strecke unter 250 Kilometer lang ist, sind auf Grund entsprechender Verpflichtungen von Beförderungsunternehmen und/oder Busbahnhofbetreibern folgende eingeschränkte Rechte von Busfahrgästen gegeben.

Nichtdiskriminierende Tarife

Das Verkehrsunternehmen hat einheitliche Ticketpreise für alle Kund*innen, egal welcher Nationalität, festzulegen.

Anspruch auf Beförderung

Beförderungsunternehmen und Fahrscheinverkaufsstellen dürfen sich nicht allein aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, diese zu befördern oder ihr einen Fahrschein oder eine Reservierung auszustellen.
Ausnahme: wenn die Beförderung aus technischen und sicherheitsbedingten Gründen (z. B. Fahrzeugbauart, unzureichende Infrastruktur) nicht möglich ist.

Entschädigung für Rollstühle und andere Mobilitätshilfen

Wird von einem Beförderungsunternehmen oder Busbahnhofbetreiber eine Mobilitätshilfe (z. B. ein Rollstuhl) verloren oder beschädigt, müssen die Reparaturkosten übernommen oder der Wiederbeschaffungswert ersetzt werden.

Informationspflichten und Beschwerdemöglichkeiten

Beförderungsunternehmen und Busbahnhofbetreiber sind verpflichtet, Fahrgäste über ihre Rechte, Änderungen im Fahrplan etc. zu informieren und die Kontaktdaten der Beschwerdestellen bekannt zu geben.

Top
Verkehrsverbund Steiermark GmbH