In den Tarifbestimmungen wird das gesamte Fahrkartenangebot im Verkehrsverbund Steiermark beschrieben, das auf den steirischen Verbundlinien gilt.
Dabei werden auch alle Begriffe, allfällige Bedingungen und zusätzliche Angebote erläutert.
Am Ende des Dokuments findet man auch die jeweils gültige Fahrpreistabelle.
Tarifbestimmungen ab 1. September 2024
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
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Punkt 3.6.8. Eintrittskarten (Bühnen Graz GmbH)
Die Aktion „Eintrittskarte = Fahrkarte“ in Kooperation mit den Bühnen Graz wird bis 31. August 2025 verlängert. -
Punkt 5.1. Fahrpreise
Es wird klargestellt, dass bei allen Fahrkarten der am ersten Geltungstag geltende Fahrpreis laut Fahrpreistabelle zur Anwendung kommt.
Zum Zeitpunkt der Tarifanpassung bereits gültige Fahrkarten behalten ihre Gültigkeit. Vor Fahrtantritt zu entwertende Fahrkarten können auch nach einer Tarifanpassung aufgebraucht werden und müssen nicht gegen Fahrkarten zum aktuellen Fahrpreis umgetauscht werden.
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Tarifbestimmungen – Archiv
Tarifbestimmungen ab 1. Juli 2024
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
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Tariferhöhung am 1. Juli 2024
Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2024 um durchschnittlich 5,88 % erhöht. Die Preise der Top-Tickets für Schüler*innen und Lehrlinge bleiben unverändert. -
Punkt 2.8.
Auf der S-Bahn-Linie S31 gilt im Streckenabschnitt Weiz Nord – Weiz Preding Freifahrt. -
Punkte 2.9., 2.17., 3.6.7., 3.6.8., 3.7.3., 3.8.3.
Die Linie 321 entfällt und ebenso die Saturday Nightline. -
Punkte 3.1. bis 3.3., 3.6.1., 5.2.1., 5.2.2., 6.4. bis 6.7., 6.8.2.
Der Begriff Halbpreis (ca. 50 %) wird verwendet. -
Punkte 3.5., 4.2.4., 5.4.2., 5.5., 5.7.2., Teil B 2.1., 2.2.
Die Halbjahres- und Jahreskarten wurden durch die Einführung und weitere Vergünstigung des KlimaTickets Steiermark aus dem Fahrkartensortiment genommen. Die diesbezüglichen Bestimmungen für diese Fahrkartengattungen entfallen daher. -
Punkt 3.6.4.
Das Tarifangebot für die Saturday Nightline entfällt. -
Punkt 3.10.1.
Es wird auf die AGBs des neuen KlimaTickets Ö 18 hingewiesen. -
Punkt 5.2.2.
Im Rahmen der österreichweit angestrebten Tarifharmonisierung wird die Anzahl der höchstens pro Begleitperson gratis beförderten Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr von zwei auf vier Kinder angehoben. -
Tariferweiterungsbereiche
Die Liste der Tariferweiterungsbereiche wird aktualisiert. Die Bereiche Dürnstein – Friesach (Bus) und Bad Radkersburg – Gornja Radgona (Bus) werden ergänzt. -
Fahrpreistabelle und Tarifzonenplan
In der neuen Fahrpreistabelle sind die ab 1. Juli 2024 geltenden Fahrpreise angeführt. Der Tarifzonenplan wurde entsprechend angepasst (Tariferweiterungsbereiche, Liniennetz).
Tarifbestimmungen ab 1. Oktober 2023
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
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Punkt 3.10.1.
Ab 1. Oktober 2023 erhalten die Teilnehmer*innen am Freiwilligen Sozialjahr oder am Freiwilligen Umweltschutzjahr das neue KlimaTicket Ö Freiwilligendienst. Dieses Ticket wird in die Verbundtarifbestimmungen aufgenommen.
Tarifbestimmungen seit 4. September 2023
Tarifbestimmungen | PDF
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
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Punkt 1.17. Lichtbildausweis
Die edu.digicard wird in die Liste der anerkannten Lichtbildausweise aufgenommen. -
Punkt 2.7.
Textanpassung, da die Graz Linien die bisherigen städtischen Linien von anderen Verkehrsunternehmen übernommen haben. -
Punkt 2.17.
Die Liste der auf der Linie 311 ausgegebenen und anerkannten Fahrkarten wird angepasst. Einzelfahrkarten und Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt im Kraftfahrlinientarif werden nicht mehr ausgegeben und anerkannt. -
Punkt 3.6.8.
Die Vereinbarung über die Aktion „Eintrittskarte = Fahrkarte“ mit den Bühnen Graz wird um ein Jahr bis Ende August 2024 verlängert. -
Punkt 4.1.4.
Um hinsichtlich des Preisniveaus bei Einzelfahrten eine Angleichung von Verbund- und Kraftfahrlinientarif zu erreichen, wird für den Tariferweiterungsbereich nach Wien bei Fahrten von und nach Wien eine von der Zielzone bzw. der Startzone abhängige Anzahl von Zonen berechnet. -
Punkt 6.3.1.
Die ÖBB Österreichcard Senior entfällt als Berechtigungsausweis, da diese von den ÖBB nicht mehr ausgegeben wird. -
Anhang Tariferweiterungsbereiche
Anpassung von Linienbezeichnungen
Tarifbestimmungen seit 1. Juli 2023
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
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Tariferhöhung am 1. Juli 2023
Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2023 um durchschnittlich 6,85 % erhöht. Die Preise der KlimaTickets Steiermark bleiben unverändert. -
Punkt 2.7.
Die Verweise auf die Tarifbestimmungen der Graz Linien werden aktualisiert. -
Punkt 2.8.
Durch die Übernahme von Linien anderer Verkehrsunternehmen durch die Graz Linien entfällt dieser Punkt. -
Punkt 3.9. KlimaTicket Steiermark
Die Gratis-Fahrradmitnahme mit dem KlimaTicket Steiermark wird beschrieben.
Die Mitnahmeregelung einer zweiten Person in der Zone 101 zu bestimmten Zeiten entfällt. -
Punkt 3.10. KlimaTicket Österreich
Die Gratis-Fahrradmitnahme mit dem KlimaTicket Österreich wird beschrieben. Die Mitnahmeregelung einer zweiten Person in der Zone 101 zu bestimmten Zeiten entfällt. -
Punkt 5.6.4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten
Das Entgelt bei Fahren ohne gültige Fahrkarte wird von EUR 70,00 auf 105,00 bzw. von EUR 35,00 auf 53,00 angehoben. -
Redaktionelle Anpassungen
Über die gesamten Tarifbestimmungen wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Beispielsweise wird soweit möglich durchgehend der Begriff Fahrkarte statt Fahrausweis oder Fahrschein verwendet. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen. -
Fahrpreistabelle und Tarifzonenplan
In der neuen Fahrpreistabelle sind die ab 1. Juli 2023 geltenden Fahrpreise angeführt. Im Tarifzonenplan wurden Änderungen im Liniennetz berücksichtigt.
Tarifbestimmungen seit 1. März 2023
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
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Punkte 2.5. und 2.6.
Redaktionelle Anpassungen -
Punkt 2.17.
Wegfall der Anerkennung von Halbjahres- und Jahreskarten (Ersatz durch KlimaTickets) -
Punkt 3.5.
Ab 1. März 2023 werden keine Halbjahres- und Jahreskarten mehr ausgegeben, da diese durch das nochmals vergünstigte KlimaTicket Steiermark ersetzt werden. -
Punkt 5.4.2.
Im Zeitraum bis 31. Dezember 2023 gelten für Halbjahres- und Jahreskarten erleichterte Regelungen für die Fahrpreiserstattung, wenn auf ein KlimaTicket Steiermark umgestiegen wird. Es entfällt das Fahrpreisrückerstattungsentgelt und die Bewertung der verbrauchten Geltungsmonate erfolgt bei Halbjahreskarten auf Basis eines Sechstels und bei Jahreskarten auf Basis eines Zwölftels des Kartenpreises und nicht auf Basis des Monatskartenpreises. -
Punkt 5.5.
Redaktionelle Anpassung -
Teil B Punkt 2. Fahrpreisentschädigung bei Zugverspätungen und Zugausfällen
Der Begriff Jahreskarte wird um den Begriff KlimaTicket Steiermark ergänzt, da ab 1. März 2023 nur noch KlimaTickets Steiermark und keine Jahreskarten mehr ausgegeben werden. -
Fahrpreistabelle
Die Fahrpreise für Halbjahreskarten und Jahreskarten entfallen, da diese ab 1. März 2023 nicht mehr ausgegeben werden. Für die KlimaTickets Steiermark werden ab 1. März 2023 günstigere Fahrpreise eingeführt.
Tarifbestimmungen seit 15. Februar 2023
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
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Punkt 1. 5.
Die Definition der Hochschüler*innen wird an den aktuellen Stand des § 3 Studienförderungsgesetz angeglichen. -
Punkte 2.7 und 2.8.
Die Verweise auf die Tarifbestimmungen der Graz Linien werden aktualisiert. -
Punkt 2.13.
Die Bestimmung für den Citybus Judenburg wird gestrichen. -
Punkt 3.6.7. Top-Ticket Studierende
Die Studienkarte wird nicht mehr angeboten. -
Punkt 3.9.5.
Anpassung von Bezeichnungen, aber keine inhaltliche Änderung -
Punkte 4.2.4., 5.4.2., 5.5. und 5.6.4.
Wegfall der Bestimmungen für die Studienkarte
Tarifbestimmungen seit 1. Jänner 2023
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
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Punkte 1.8. bis 1.10.
Die Definitionen für Menschen mit Behinderung werden vereinfacht. Inhaltlich ergibt sich dadurch aber keine Änderung. -
Punkte 3.5., 3.9. und 3.10. Mitnahmeregelung "BusBahnBim for two" in der Zone 101
Die diesbezüglichen Formulierungen in den genannten Punkten werden mit Datum versehen. Die derzeitige Mitnahmeregelung läuft somit mit Ende März 2023 aus. -
Punkte 3.7.1, 3.7.2, 3.8.1, 3.8.2. Finanzamtsbestätigung
Das Finanzamt stellt keine Bestätigung für den Bezug der Familienbeihilfe mehr aus. Die Überprüfung erfolgt stichprobenartig. Deshalb entfällt der Passus mit der Finanzamtsbestätigung. -
Punkt 3.10. KlimaTicket Österreich
Die AGBs des KlimaTickets Österreich werden nicht mehr im Anhang angeführt, sondern es wird auf die unter www.klimaticket.at ersichtlichen AGBs verwiesen. -
Punkt 5.4.3. Rückgabe KlimaTicket Steiermark
Das KlimaTicket Steiermark kann man nach sechs Monaten kündigen. Es werden die verbrauchten sechs Monate und das Rückerstattungsentgelt in Höhe von einem Zwölftel des Kartenpreises vom Rückerstattungsbetrag abgezogen. Laufende Monate werden erst ab dem 8. Tag als volle Monate gerechnet. -
Punkte 6.4. Menschen mit Behinderung und 6.6. Blinde
Textliche Anpassungen, keine inhaltlichen Änderungen.
Tarifbestimmungen seit 1. September 2022
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
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Punkt 1.17. Lichtbildausweis
Die Liste der anerkannten Lichtbildausweise wird um die Schülerinnen- und Schülerkarte gemäß §57b Schulunterrichtsgesetz ergänzt. -
Punkt 3.11. Fahrkarten aus dem Onlineshop
Da das Top-Ticket für Schüler*innen neu auch über die GrazMobil App erhältlich ist, wird dieser Punkt ergänzt. Das online erworbene Top-Ticket für Schüler*innen gilt nur in Verbindung mit einer Schülerinnen- oder Schülerkarte gemäß §57b Schulunterrichtsgesetz. -
Anhang
Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf des KlimaTickets Ö und des KlimaTickets Ö Bundesheer/Zivildienst werden beigefügt.
Tarifbestimmungen seit 1. Juli 2022
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 2.4.
Der Absatz betreffend die Halbpreiskarten für Einzelfahrten für Schüler*innen, Hochschüler*innen und Lehrlinge sowie den dafür vorgesehenen Ermäßigungsausweis entfällt. - Punkte 2.7 und 2.8.
Die Verweise auf die Tarifbestimmungen der Graz Linien werden aktualisiert, da die Tarifbestimmungen der Graz Linien überarbeitet wurden. - Punkt 2.13.
Die Tarifregelung für den Citybus Judenburg wird mit 8. Juli 2022 befristet. - Punkt 2.15.
Auf den Citybus-Linien der Planai-Hochwurzen-Bahnen werden zusätzlich zu den Verbundfahrausweisen spezielle Fahrkarten im Kraftfahrlinientarif ausgegeben. - Punkt 3.6.8. Eintrittskarten (Bühnen Graz GmbH)
Die Vereinbarung mit den Bühnen Graz für die Aktion “Eintrittskarte = Fahrkarte” wird bis 31. August 2023 verlängert. - Tariferweiterungsbereiche
In der Auflistung der Tariferweiterungsbereiche im Anhang wird der neue Tariferweiterungsbereich nach Reichenfels aufgenommen. Dieser wird auch entsprechend im Tarifzonenplan dargestellt. - Ortslinienverkehr
In der Auflistung der Ortslinienverkehre im Anhang werden die Liniennummern aktualisiert.
Tarifbestimmungen seit 1. April 2022
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 3.6.5 Graz Card
Ab 1. April 2022 wird die Graz Card als neues, touristisches Tarifangebot aufgenommen. Sie ist wahlweise für 24, 48 und 72 Stunden Gültigkeit erhältlich. - Punkt 3.6.6.
Das Graz-72-Stunden-Ticket wird nicht mehr angeboten. - Punkt 3.6.7. Studienkarte und Top-Ticket Studierende
Es wird klargestellt, dass eine gültige Inskriptionsbestätigung die Voraussetzung für den Erwerb der Studienkarte und des Top-Tickets Studierende ist. - Punkt 3.10. KlimaTicket Ö
Die KlimaTickets Ö Bundesheer und Zivildienst werden eingeführt. Es wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst hingewiesen. - Punkt 5.4.2.
Die speziellen Stornoregelungen für Halbjahres- und Jahreskarten bei Umstieg auf ein KlimaTicket Steiermark entfallen. - Punkt 6.4. Menschen mit Behinderung
Es wird klargestellt, dass im Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz neben dem ausgeschriebenen Text „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“ auch das entsprechende aufgedruckte Symbol (wird bei den Scheckkartenausweisen verwendet) als Nachweis für die Zugangsberechtigung anerkannt wird. - Punkt 6.6. Blinde
Es wird klargestellt, dass im Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz neben dem ausgeschriebenen Text „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“ auch das entsprechende aufgedruckte Symbol als Nachweis für die Zugangsberechtigung anerkannt wird (dieses wird bei den Scheckkartenausweisen verwendet).
Tarifbestimmungen seit 1. Jänner 2022
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1.7. Senior*innen
Die Altersgrenze wird auf 65 Jahre angehoben. - Punkt 2.17.
Auf den Linien 311/321 nach Wien wird das KlimaTicket Steiermark nur im steirischen Verbundgebiet anerkannt und nicht im Tariferweiterungsbereich nach Wien. - Punkt 3.5. Halbjahreskarten und Jahreskarten
Halbjahres- und Jahreskarten werden nur mehr für eine ausgewählte Tarifzone und nicht mehr über mehrere Zonen ausgegeben. - Punkt 3.9. KlimaTicket Steiermark
Das KlimaTicket Steiermark wird mit 1. Jänner 2022 eingeführt. Diese Jahresnetzkarte gilt im gesamten Verbundgebiet und in den Tariferweiterungsbereichen mit Ausnahme des Tariferweiterungsbereiches nach Wien. - Punkt 3.10. KlimaTicket Ö
Mit dem KlimaTicket Ö kann auch die Mitnahmeregelung für eine zweite Person für die Zone 101 von 1. 11. eines Jahres bis 31. 3. des Folgejahres in Anspruch genommen werden. - Punkt 4.1.2.
Da Halbjahres- und Jahreskarten nur mehr für eine Zone ausgegeben werden, entfällt die Regelung, dass diese ab 13 Zonen für das gesamte Verbundliniennetz gelten. - Punkt 4.2.4.
KlimaTickets Steiermark gelten zwölf Monate. - Punkt 5.4.2.
Die erleichterten Stornoregelungen für den Umstieg auf das KlimaTicket Ö sind ausgelaufen.
Im Zeitraum bis 31. März 2022 gelten aber für Kund*innen bei Umstieg von einer bestehenden Halbjahres- oder Jahreskarte auf das KlimaTicket Steiermark erleichterte Stornoregelungen, die ein verlustfreies Überwechseln möglich machen. - Punkt 5.4.3.
In diesem Punkt sind die Regelungen bei Rückgabe des KlimaTickets Steiermark zusammengefasst. - Punkt 5.5. Ersatzleistungen
Nicht übertragbare KlimaTickets Steiermark werden bei Verlust gegen Nachweis einer behördlichen Anzeige ersetzt. - Punkt 5.6.4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten
Das Entgelt bei widerrechtlicher Inanspruchnahme des KlimaTickets Steiermark und des KlimaTickets Ö beträgt € 100,00. - Punkt 5.7.2.
Die Bezahlung des KlimaTickets Steiermark kann auch mittels Abbuchungsauftrag erfolgen. Bei monatlicher Abbuchung wird in zwölf Teilbeträgen abgebucht. - Punkt 6.2.2.
Jugendliche können das ermäßigte KlimaTicket Steiermark Jugend erwerben, wenn der Gültigkeitsbeginn spätestens einen Tag vor dem 26. Geburtstag liegt. - Punkt 6.3.2.
Senior*innen können das ermäßigte KlimaTicket Steiermark Senior erwerben. - Punkte 6.4., 6.5., 6.6.
Menschen mit Behinderung, Schwerkriegsbeschädigte und blinde Menschen können das ermäßigte KlimaTicket Steiermark Spezial erwerben.
Tarifbestimmungen seit 1. Oktober 2021
Tarifbestimmungen | PDF
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1.17. Lichtbildausweis
Die Liste der anerkannten Lichtbildausweise wird um die e-card mit Foto erweitert. - Punkt 2.17.
Auf den Linien 311/321 nach Wien wird das KlimaTicket Ö anerkannt. - Punkt 3.10.
Das KlimaTicket Ö wird mit 26. Oktober 2021 eingeführt. Es gilt als Fahrkarte im Verkehrsverbund Steiermark. - Punkt 5.4.2.
Im Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 gelten für Kund*innen bei Umstieg von einer bestehenden Halbjahres- oder Jahreskarte auf das KlimaTicket Ö erleichterte Stornoregelungen, die ein verlustfreies Überwechseln möglich machen. - Punkt 6.1.
Für das KlimaTicket Ö gelten eigene Regelungen für die Mitnahme von Kindern (keine Gültigkeit des ZWEI UND MEHR-Steirischen Familienpasses). - Anhang
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KlimaTickets Ö werden als Anlage in die Tarifbestimmungen aufgenommen.
Tarifbestimmungen seit 1. Juli 2021
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1. 4. Definition der Lehrlinge
Die Polizeischüler*innen werden wieder hinzugefügt (sie können nun wieder die Lehrlingsfreifahrt in Anspruch nehmen). - Punkt 3. 6. 8. Eintrittskarten (Bühnen Graz GmbH)
Der Firmenwortlaut der Theaterholding Graz/Steiermark GmbH ändert sich auf Bühnen Graz GmbH. Die Vereinbarung über die Anerkennung der Eintrittskarten als Fahrkarten wird um ein Jahr bis 31. August 2022 verlängert. - Punkt 5. 6. 4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten, Fahren ohne gültigen Fahrausweis
Der Passus "... zum Zeitpunkt der Kontrolle ..." wird eingefügt. - Anhang Ortslinienverkehr
Es haben sich Liniennummernänderungen ergeben, die nachgezogen werden mussten.
Tarifbestimmungen seit 1. Oktober 2020
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Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1.17 Lichtbildausweis
Die Liste der anerkannten Lichtbildausweise wird um die checkit.card für Lehrlinge und den Ausweis des Lehrlingsunterstützungsvereines erweitert. - Punkte 2.7. und 2.8.
Aufgrund von Änderungen in den Tarifbestimmungen der Graz Linien müssen die Verweise darauf aktualisiert werden. - Punkt 3.9. Fahrkarten aus dem Onlineshop
Top-Tickets für Lehrlinge gelten nur in Verbindung mit der checkit.card für Lehrlinge oder dem Ausweis des Lehrlingsunterstützungsvereines Steiermark (LUV-Ausweis).
Tarifbestimmungen seit 1. Juli 2020
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 3.6.7. Studienkarte und Top-Ticket Studierende
Der Satz, dass bei Verlust des Top-Tickets Studierende kein Ersatz geleistet wird, entfällt. - Punkt 5.5. Ersatzleistungen
Top-Tickets Studierende mit Lichtbild werden bei Verlust ersetzt.
Tarifbestimmungen seit 1. März 2020
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 3.6.7. Studienkarte und Top-Ticket Studierende
Der Satz, dass bei Verlust des Top-Tickets Studierende kein Ersatz geleistet wird, entfällt. - Punkt 5.5. Ersatzleistungen
Top-Tickets Studierende mit Lichtbild werden bei Verlust ersetzt.
Tarifbestimmungen seit 1. Jänner 2020
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1.7. SeniorInnen
Die Altersgrenze bei den SeniorInnen erhöht sich mit 1. Jänner 2020 auf 64 Jahre (nur redaktionelle, keine inhaltliche Änderung). - Punkt 1.12. Verbundlinien, Verbundliniennetz
Es wird ein Verweis auf die Website eingefügt, um dort das Linienverzeichnis abrufen zu können. - Punkt 3.6.7. Studienkarte, Top-Ticket Studierende
Es wird präzisiert, dass das Top-Ticket Studierende im gesamten Verbundgebiet und in den Tariferweiterungsbereichen gültig ist. Vom Geltungsbereich ausgenommen ist nur der Tariferweiterungsbereich nach Wien. - Punkt 3.9. Fahrkarten aus dem Onlineshop
Soferne in den Bedingungen des Betreibers des Onlineshops nicht anders geregelt können Fahrkarten, die über den Onlineshop vom Benutzer/der Benutzerin als PDF ausgedruckt bzw. bezogen werden, nicht zurückgegeben und nicht erstattet werden. - Punkt 5.4.2. Fahrpreisrückerstattung
Es werden die Erstattungsregelungen für Wochen- und Monatskarten, mit denen Eisenbahnverkehrsleistungen benützt werden können, hinzugefügt. - Punkt 5.6.4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten
Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ein niedrigerer Betrag bei Fahren ohne gültigen Fahrausweis (€ 35,00 statt € 70,00) und eine niedrigere Bearbeitungsgebühr (€ 15,00 statt € 30,00) eingeführt. Die Eisenbahnunternehmen können davon abweichende Regelungen treffen. - Teil B Punkte 2.1. bis 2.5. Fahrpreisentschädigung bei Zugverspätungen und Zugausfällen
In diesen Punkten wird das Prozedere bei Fahrpreisentschädigungen bei Zugverspätungen und Zugausfällen beschrieben. Weiters werden die Kontaktadressen der Jahreskarten ausgebenden Stellen angeführt. - Teil B Punkt 3. Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Der Begriff "Beschwerdeformular" wird durch "Formular" ersetzt.
Tarifbestimmungen seit 1. November 2019
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1.4. SchülerInnen und Lehrlinge.
PolizeischülerInnen fallen nicht mehr unter die Personengruppe der Lehrlinge (keine Berechtigung mehr auf ein Lehrlings-Ticket). - Punkt 5.2.2.
Es wird präzisiert, dass eine Begleitperson zwei Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gratis mitnehmen kann. Für jedes weitere Kind ist der entsprechende Fahrpreis zu bezahlen.
Tarifbestimmungen seit 1. September 2019
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 3.6.7. Studienkarte und Top-Ticket Studierende.
Statt der bisherigen Studienkarten für vier, fünf und sechs Monate werden das neue Top-Ticket Studierende sowie die Studienkarte für vier Monate für eine Zone angeboten. - Punkt 4.2.4.
Die Studienkarten für fünf und sechs Monate werden gestrichen, da diese nicht mehr ausgegeben werden. - Punkt 5.5. Ersatzleistungen.
Es erfolgt eine Präzisierung, dass es sich um das Top-Ticket für SchülerInnen und Lehrlinge handelt. - Punkt 5.6.4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten.
Das Top-Ticket Studierende wird ergänzt.
Tarifbestimmungen seit 1. Juli 2019
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Ab 1. Juli 2019 werden die Fahrpreise durchschnittlich um 3 % angehoben.
- Das bisherige Graz-3-Tage-Ticket für die Zone 101 (gültig drei Kalendertage) wird zum Graz-72-Stunden-Ticket. Es ist 72 Stunden gültig (z. B. von Dienstag 16 Uhr bis Freitag 16 Uhr).
- Im Rahmen der Familienermäßigung wird ab 1. Juli 2019 eine am ZWEI UND MEHR-Steirischer Familienpass neben den Eltern eingetragene zusätzliche dritte Person den Eltern gleich gehalten.
Tarifbestimmungen seit 1. Jänner 2019
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1.7. SeniorInnen.
Der Text wurde bereinigt und die alte, nicht mehr relevante Altersgrenze von 62 Jahren gestrichen. - Punkte 2.7. und 2.8.
Nunmehr gelten die in Punkt 2.7. angeführten Haustarifangebote der Graz Linien auf fast allen städtischen Linien in Graz (Zone 101). - Punkte 3.8.1. und 3.8.2.
Der Erwerb des Top-Tickets ist für SchülerInnen und Lehrlinge längstens bis zum vollendeten 24. Lebensjahr möglich (und nicht mehr, wie bisher, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem man das 24. Lebensjahr vollendet).
Tarifbestimmungen seit 1. Juli/August 2018
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1.4.
SchülerInnen und Lehrlinge Bei der Definition der Lehrlinge werden die PolizeischülerInnen ergänzt. - Punkt 2.6., Teil B Punkt 1.2. und 2., Tariferweiterungsbereiche.
Der Firmenwortlaut Steiermärkische Landesbahnen wird auf Steiermarkbahn und Bus GmbH geändert. - Punkt 2.10.
Dieser Punkt entfällt, weil der Citybus Hartberg keine Verbundlinie mehr ist. - Punkt 3.6.5.
Dieser Punkt entfällt, weil die Aktion „Einstiegsticket“ ausgelaufen ist. - Punkt 3.6.8.
In Kooperation mit der Theaterholding Graz/Steiermark GmbH (Oper, Schauspielhaus, Next Liberty, Grazer Spielstätten) wird ab Beginn der Spielsaison 2018/2019 für drei Saisonen die Aktion „Eintrittskarte = Fahrkarte“ durchgeführt. - Punkt 5.7.3.
In diesem Punkt wird der Begriff Bargeld ergänzt. - Punkt 5.7.4.
Für Verkehrsunternehmen im Kraftfahrlinienverkehr, die keine eigenen Bestimmungen definiert haben, wird das Wechseln und die Handhabung von Bargeld geregelt. - Teil B Punkt 3.
Hinweis auf die Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) inkl. Kontaktdaten
Tarifbestimmungen seit 1. Dezember 2017
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 3.6.3. Freizeit-Ticket Steiermark
Das Freizeit-Ticket gilt nun ganzjährig.
Tarifbestimmungen seit 1. Juli 2017
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Erhöhung der Fahrpreise um durchschnittlich 1,58 %
Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2017 um durchschnittlich 1,58 % erhöht. - Tariferweiterung nach Radstadt
Ab 1. Juli 2017 wird ein Tariferweiterungsbereich nach Radstadt im Bundesland Salzburg eingerichtet. Damit sind landesgrenzüberschreitende Fahrten von der Steiermark nach Radstadt und umgekehrt im steirischen Verbundtarif möglich. Bei Fahrten innerhalb von Salzburg (z. B. Radstadt – Mandling) wird weiterhin der Verbundtarif des Salzburger Verkehrsverbundes ausgegeben. - Punkt 3.6.5. Radler-Tickets
Die drei Radler-Tickets Nord, Ost und West fallen mit 1. Juli 2017 weg. - Punkt 3.9. Online-Ticket als PDF-Datei
Online-Tickets können nicht nur in ausgedruckter Form als Fahrkarte verwendet werden. Neu ist, dass diese auch als PDF auf einem Bildschirm (z. B. Laptop) angezeigt werden können und als Fahrkarte anerkannt werden. - Punkt 4. 1. 2. Zonentarif
10-Zonen-Karten, 1- bis 6-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten gelten nun ab 16 Zonen statt wie bisher ab 22 Zonen für das gesamte Verbundliniennetz. - Punkt 4. 2. 1. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer für Stundenkarten und 24-Stunden-Karten für 16 Zonen beträgt 6 Stunden (bisher 3,5 Stunden).
Tarifbestimmungen seit 1. Juli 2016
Tarifbestimmungen (PDF, 0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Erhöhung der Fahrpreise um durchschnittlich 1,62 %
Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2016 um durchschnittlich 1,62 % angehoben, wobei die Fahrpreise für Stundenkarten, 24-Stunden-Karten und 10-Zonen-Karten unverändert bleiben. - Punkt 1.17. Lichtbildausweis
Die Liste der anerkannten Lichtbildausweise wird ergänzt. - Punkt 1.18. Entwertung
In diesem neuen Punkt wird die richtige Entwertung von Fahrkarten beschrieben. - Punkt 3.10. Ungültige Fahrausweise
Dieser Punkt wird neu eingefügt und beschreibt, wann Fahrkarten ungültig sind. - Punkt 5.6.4 Entgelt bei Unregelmäßigkeiten
Das Entgelt bei Fahren ohne gültigen Fahrausweis beträgt € 70,00 statt bisher € 65,00. - Punkte 6.4. Menschen mit Behinderung, 6.5. Schwerkriegsbeschädigte, 6.6. Blinde
Der Begriff Fahrausweis wird durch Verbundfahrausweis ersetzt. - Punkt 6.5. Schwerkriegsbeschädigte
Die gesetzlich verankerte unentgeltliche Beförderung von Schwerkriegsbeschädigten im Ortslinienverkehr wird beschrieben und im Anhang werden die Ortslinienverkehre aufgelistet.
Tarifbestimmungen seit 1. Februar 2016
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 3.5. Halbjahres- und Jahreskarten
Für die Tarifzone 101 gibt es nun die Möglichkeit, Jahreskarten mit eingeschränkter Übertragbarkeit zu erwerben. Innerhalb einer Gruppe von maximal fünf Personen kann die Jahreskarte weitergegeben werden. - Hinweis zu Punkt 1.7. SeniorInnen
Bei der SeniorInnenermäßigung gilt seit 1. Jänner 2016 die neue Altersgrenze von 62 Jahren.
Tarifbestimmungen seit 1. November 2015
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Neuer Punkt 1.17.
Die im Verkehrsverbund Steiermark anerkannten Lichtbildausweise werden aufzählt. - In den Punkten 3.9. Fahrkarten aus dem Onlineshop, 6.2. Jugendliche und 6.3. SeniorInnen wird auf diese Aufzählung der Ausweise Bezug genommen.
Tarifbestimmungen seit 1. Oktober 2015
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 3.2. 1- bis 6-Stunden-Karten
Das Single-Ticket (Handyticket für Zone 101) wird nicht mehr angeboten. - Punkt 3.3. 24-Stunden-Karten
Das Dayticket (Handyticket für Zone 101) wird nicht mehr angeboten. - Punkte 3.8.1. und 3.8.2. Top-Ticket für SchülerInnen und Lehrlinge
Der Begriff Hauptwohnsitz wird näher erläutert. Es kann sich dabei um den Hauptwohnsitz der Schüler, des Schülers bzw. des Lehrlings oder um den Hauptwohnsitz der Bezieherin bzw. des Beziehers der Familienbeihilfe handeln.
Tarifbestimmungen seit 1. Juli 2015
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Fahrpreiserhöhung
Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2015 um durchschnittlich 2,76 % angehoben. - Punkt 4.2.1. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Stundenkarte bei Fahrten über 20 und mehr Zonen wird von fünf auf sechs Stunden angehoben.
Tarifbestimmungen seit 1. Jänner 2015
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1. 4. SchülerInnen und Lehrlinge
Die Begriffsdefinitionen beziehen sich auf das Familienlastenausgleichsgesetz.
- Punkte 2.12. und 2.17. Änderung bei Verkehrsunternehmen
Der Citybus Trofaiach wird durch die Mürztaler Verkehrs-Ges.m.b.H. (früher OKVG) geführt und die betreffende Buslinie nach Wien neu durch die Dr. Richard Linien GmbH & Co KG (früher Fa. Watzke GmbH & Co KG).
- Punkt 3.6.7. sowie Punkt 5.4.2. 101Plus, 102Plus und 103Plus
Die bisherigen Netzaufzahlungen von der Streckenkarte im Rahmen der SchülerInnen- und Lehrlingsfreifahrt für die Tarifzonen 101, 102 und 103 entfallen. Auch die Erstattungsregelungen fallen weg.
- Punkt 3.7.3. SchülerInnen- und Lehrlings-Ticket
Wird ein SchülerInnen- oder Lehrlings-Ticket nicht mehr benötigt oder fallen die Anspruchsvoraussetzungen weg, so ist das Ticket an das ausstellende Verkehrsunternehmen zurückzugeben.
- Punkt 5.5. Ersatzleistungen – Top-Tickets
Top-Tickets werden bei Verlust ersetzt.
- Punkt 6. Ermäßigungen
Bei den Ermäßigungen für einzelne Personengruppen entfallen eine Reihe von Ermäßigungsausweisen. So werden seit Anfang des Jahres 2014 keine VORTEILSCARDS Familie, Spezial, Blind und Schwerkriegsbeschädigt mehr ausgegeben. Diese auslaufenden VORTEILSCARDS wurden in einer Übergangsphase parallel mit den als Ersatz vorgesehenen Ausweisen (Bundesbehindertenpass, Schwerkriegsbeschädigtenausweis, Steirischer Familienpass) anerkannt. Diese Übergangsphase endet mit Ablauf des Jahres 2014. Änderungen des Ermäßigungsausmaßes bleiben vorbehalten.
Tarifbestimmungen seit 1. Juli 2014
Tarifbestimmungen | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Fahrpreiserhöhung
Mit 1. Juli 2014 werden die Fahrpreise um durchschnittlich 3,5 % angehoben.
- Punkt 1.4. TeilnehmerInnen am Freiwilligen Sozialjahr und Freiwilligen Umweltschutzjahr
TeilnehmerInnen am Freiwilligen Sozialjahr und Freiwilligen Umweltschutzjahr werden Lehrlingen gleichgestellt und haben nun Zugang zum Lehrlings-Ticket oder zum Top-Ticket.
- Punkt 3.8.1. und 3.8.2.
SchülerInnen und Lehrlinge, die BürgerInnen eines EU-Mitgliedstaates sind, können ein Top-Ticket erwerben, wenn für sie eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird.
Tarifbestimmungen ab 1. Jänner 2014
Tarifbestimmungen | (PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1.7. SeniorInnen
Mit 1. Jänner 2014 gilt der 61. Lebensjahr (früher 60. Lebensjahr) als Altersgrenze. - Punkt 3.9. Fahrkarten aus dem Onlineshop
Bei Fahrkarten aus den (künftigen) Onlineshops ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. - Punkt 6.1. Familien
Die ab Anfang 2014 angebotene VORTEILSCARD Family wird im Verbundtarif nicht als Berechtigungsausweis für die Familienermäßigung anerkannt. Als Ermäßigungsausweis für die Familienermäßigung dienen der Steirische Familienpass und – bis Ende des Jahres 2014 – die VORTEILSCARD Familie und die ÖSTERREICHcard Familie. - Punkt 6.2. Jugendliche
Die VORTEILSCARDs werden nicht mehr als Altersnachweis für die Inanspruchnahme der Jugendermäßigung anerkannt, da diese in Zukunft kein Foto mehr aufweisen und ohnehin ein Lichtbildausweis mitgeführt werden muss. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist für sich schon ausreichend für den Altersnachweis. - Punkt 6.3. SeniorInnen
Da die neuen VORTEILSCARDs Senior kein Foto mehr aufweisen, muss zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt werden. - Punkt 6.4. Menschen mit Behinderung
Die ÖBB stellen ab dem Jahr 2014 die Ausgabe der VORTEILSCARD Spezial ein. Als Berechtigungsausweis wird nun der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz mit den erforderlichen Einträgen anerkannt. - Punkt 6.5. Schwerkriegsbeschädigte
Die ÖBB stellen ab dem Jahr 2014 die Ausgabe der VORTEILSCARD Spezial Schwerkriegsbeschädigt ein. Als Berechtigungsausweis wird nun der Schwerkriegsbeschädigtenausweis anerkannt. - Punkt 6.6. Blinde
Die ÖBB stellen ab dem Jahr 2014 die Ausgabe der VORTEILSCARD Blind ein. Als Berechtigungsausweis wird nun der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz mit den erforderlichen Einträgen anerkannt.
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Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Passagiere, die mit der Entscheidung des Unternehmens nicht einverstanden sind, können sich in Österreich an die Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) wenden.
Ihre Unterlagen reichen Sie bitte mittels Formular unter www.passagier.at ein.
Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein senden, Sie die Unterlagen per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Fachbereich Bahn/Bus, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien.